Für die irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums steht dem Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu. So hat etwa auch ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz. In dem
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