Will ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anfechten, so muss dies im Wege einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer geschehen, die innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden muss, § 46 Abs. 1 WEG. Diese Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt
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