Der versuchte Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung tritt konkurrenzrechtlich nicht hinter dem vollendeten Einbruchdiebstahl an dem Fahrzeug des gleichen Geschädigten zurück.
Durch die Einführung von § 244 Abs. 4 StGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Wohnungseinbruchdiebstähle
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