Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl – und die zugleich begangene Sachbeschädigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stimmt der Auffassung des 2. Strafsenats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, in einem bei

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Diebstahl – und die Gewerbsmäßigkeit

Von Gewerbsmäßigkeit ist auszugehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen der ursprünglichen Absicht des Täters nicht zu

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Bandendiebstahl – und die Gewerbsmäßigkeit

§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB tritt hinter § 244 StGB zurück. Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung kann aber gegebenenfalls als Strafzumessungsaspekt berücksichtigt werden. Von Gewerbsmäßigkeit ist auszugehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu

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Gewerbsmäßiger Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der sich aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB tritt hinter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück. Die strafschärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist aus Rechtsgründen gleichwohl nicht zu beanstanden, weil das gesteigerte Unrecht

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Einbruchdiebstahl – und der Wohnwagen als Wohnung

Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof für nächtliche Einbrüche in auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen, in denen deren Insassen schliefen, und aus deren Innenräumen die

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Wohnungseinbruchsdiebstahl – und der Versuchsbeginn

Bei Qualifikationstatbeständen wie auch bei Tatbeständen mit Regelbeispielen ist grundsätzlich auf das Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen. Daraus folgt, dass sich bei § 244 StGB wie bei § 243 StGB gleichermaßen die einheitlich zu beantwortende Frage stellt, ob mit den festgestellten Tathandlungen zur Wegnahme im Sinne von § 22

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Einbruch – in den Keller

Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in eine Wohnung voraus. voraus. Bricht der Täter in Kellerräume ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind. Dies ist

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