Elternunterhalt und der Wohnvorteil

Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise

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Doppelter Wohnvorteil

Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte zuvor in der Berufungsinstanz das

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Nachehelicher Unterhalt und Altersvorsorge

Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren ehelichen

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