Mit der Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dabei stand die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Kindesvaters für seine Kinder aus der geschiedenen
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