Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner (hier: an den Kontoinhaber) geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wird der Leistende gemäß § 82 S. 1 InsO befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Entsprechend der Regelung in
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