Die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm

Wird im Internet für zahnärztliche Leistungen geworben, die „deutschlandweit“ als „das einzige Vollprogramm“ bezeichnet werden, ist die Werbung irreührend, wenn nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen abgedeckt werden.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem

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Zahnarzt-Werbung

Die dem Beschwerdeführer erteilten Verweise und die gegen ihn verhängten Geldbußen greifen in seine

Die in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit schützt auch das Verhalten eines Zahnarztes, das darauf abzielte, neue Patienten zu gewinnen.

Ein Eingriff

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