Schlachthof

Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Verbot richteten, in der Fleischwirtschaft Personal als Werkvertragsbeschäftigte oder in Leiharbeit einzusetzen.

Die beschwerdeführenden Unternehmen sahen sich hierdurch in ihrem

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Streik

Keine Leiharbeitnehmer als Streikbrecher

Das  Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) richtete. Die Vorschrift enthält das bußgeldbewehrte Verbot, Leiharbeitskräfte auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen

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Zeitarbeit im Erzgebirge

Der Arbeitsmarkt ist auch im Osten nach langen schwierigen Zeiten immer noch in einer Situation, die keinesfalls optimal ist. Die Zahl der festen Beschäftigungsverhältnisse steht immer noch erheblich hinter den Erwartungen zurück. Einen gegenläufigen Trend kann man aber bei der

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein

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Mehrere sachgrundlose Befristungen – und das Ping-Pong-Spiel zwischen zwei Arbeitgebern

Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 10.12 2013 und 3.06.2014 zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar.

Nach derzeitiger Rechtslage kann auch bei verdeckt praktizierter Arbeitnehmerüberlassung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem

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Umgehung von Leiharbeitsverhältnissen

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienst- und Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen.

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Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen,

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equal pay – und die spätere arbeitsvertralgiche Regelung von Ausschlussfristen

Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifbestimmungen einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden.

Etwas anderes ergibt

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Der „Equal pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers – und der notwendige Gesamtvergleich

Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. Dies hat schriftsätzlich zu erfolgen.

Zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs gehört die schriftsätzliche Erläuterung, in welchem Umfang im Überlassungszeitraum Differenzvergütung etwa

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Berechnung eines equal pay-Anspruchs

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Differenzvergütung ist nach § 10 Abs. 4 AÜG das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammarbeitnehmer vom Entleiher (tatsächlich) erhalten. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf eine fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in

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Ausgleichsquittung und „equal pay“-Anspruch

Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte „Ausgleichsquittung“, kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu.

Daher sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4

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