Stempeluhr

Mehrarbeitszuschläge – und der tarifvertragliche Schwellenwert

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der für die Berechnung eines Schwellenwerts, ab dem Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub in Anspruch genommenen hat, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt wird, verstößt gegen § 1 BUrlG in seinem unionsrechtskonformen Verständnis. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für die einschlägige

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Sanduhr

Sachgrundlose Befristung in der Zeitarbeit

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

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Stechuhr

Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit

Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. IUn dem hier vo Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit war der Arbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin als

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Schlachthof

Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Verbot richteten, in der Fleischwirtschaft Personal als Werkvertragsbeschäftigte oder in Leiharbeit einzusetzen. Die beschwerdeführenden Unternehmen sahen sich hierdurch in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt; das Unternehmen der Wurstherstellung rügte zudem

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Streik

Keine Leiharbeitnehmer als Streikbrecher

Das  Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) richtete. Die Vorschrift enthält das bußgeldbewehrte Verbot, Leiharbeitskräfte auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, also den Einsatz der Leiharbeitnehmer als Streikbrecher. Dieses Verbot

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Die Folgen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Personaldienstleister und Zeitarbeitsunternehmen

Seit dem Jahre 1922 werden Arbeitskräften gegen Entgelt vermittelt. Durch Leiharbeit sollen Betriebe kurzfristig ihre personellen Engpässe abdecken. Zahlreiche Gesetze wurden über die Jahre eingeführt mit dem Ziel, die Rechte der Leiharbeiter zu stärken und diese zu schützen. Mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde ab 1972 die gesetzliche Erlaubnispflicht für die

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LKW

Leiharbeitnehmer – und die tarifvertragliche Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.

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Zeitarbeit im Erzgebirge

Der Arbeitsmarkt ist auch im Osten nach langen schwierigen Zeiten immer noch in einer Situation, die keinesfalls optimal ist. Die Zahl der festen Beschäftigungsverhältnisse steht immer noch erheblich hinter den Erwartungen zurück. Einen gegenläufigen Trend kann man aber bei der Zeitarbeit im Erzgebirge ausmachen. Die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche haben sich

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung,

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Leiharbeit – und der Anspruch auf ein vergleichbares Urlaubsentgelt

Während der Zeit der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf vergleichbares Entgelt. Dieses umfasst auch Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung. Die Überlassung endet nicht automatisch bei Gewährung von Urlaub bzw. bei Erkrankung des Leiharbeitnehmers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt

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Mehrere sachgrundlose Befristungen – und das Ping-Pong-Spiel zwischen zwei Arbeitgebern

Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen

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Sachgrundlose Befristung – und der Rechtsmissbrauch

Eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung ist nicht indiziert, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber sachgrundlos als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB III befristet eingestellt wird, obgleich er zuvor bei einer Zeitarbeitsfirma befristet beschäftigt war, die ihn aufgrund eines nicht mit dem Vertragspartner geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in einem Jobcenter als Arbeitsvermittler im Bereich des

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Equal Pay – Gesamtvergleich und Vergleichsentgelt

Maßgeblich für die Bestimmung des Vergleichsentgelts sind die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL 2008/104/EG. Die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter vereinbarten Vertragsbedingungen sind für die Höhe des Vergleichsentgelts ohne Belang. Das Vergleichsentgelt iSv. § 10 Abs. 4 AÜG ist tätigkeitsbezogen zu

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Fehlerhafte Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie?

Das Landgericht Berlin verneint einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung der Leiharbeiterrichtlinie 2008/104/EG. Dem Urteil des Landgerichts Berlin lag der Fall einer Diplom-Psychologin zugrunde, die in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig war. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch

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Die Tarifunfähigkeit der „CGZP“ – und die Beitragsnachforderung der Sozialversicherung bei Zeitarbeitsunternehmen

Das Bundessozialgericht hat jetzt auf die Revision einer erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH entschieden, dass über deren Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 75 000 Euro in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss. Die Nachforderung von Beiträgen auch für Zeiten vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über

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Prozesskostenhilfe bei „equal pay“-Ansprüchen

Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage darf im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht verneint werden, wenn streitentscheidend eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage ist. Ein Schadensersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 AÜG gegen den Verleiher besteht nicht, wenn der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher auf Nachzahlungsansprüche nach dem Grundsatz des „equal pay“ verzichtet hat.

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 10.12 2013 und 3.06.2014 zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar. Nach derzeitiger Rechtslage kann auch bei verdeckt praktizierter Arbeitnehmerüberlassung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher, der im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, und dem verdeckt

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Equal-pay in der Arbeitnehmerüberlassung – und die Nachweispflichten des Arbeitgebers

Nach § 2 Abs. 1 NachwG sind dem Leiharbeitnehmer allein die Vertragsbedingungen als die in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden Bedingungen nachzuweisen. Eine Pflicht des Verleihers, die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs nachzuweisen, ist auch im AÜG nicht normiert. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4

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Tarifunfähigkeit der CGZP in der Zeitarbeit – letzte Zuckungen

Hinsichtlich der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen dürfte jetzt hoffentlich das letzte Kapitel geschrieben sein: Das Bundesverfassungsgericht hat die von insgesamt 18 Arbeitgebern der Zeitarbeitsbranche erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP nicht zur Entscheidung angenommen. InhaltsübersichtDie VorgeschichteDie VerfassungsbeschwerdeDie Entscheidung des BVerfGRechtsstaatsprinzip und

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Rote-Kreuz-Schwestern – und die Leiharbeitsrichtlinie

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage der Anwendbarkeit der Leiharbeitsrichtlinie auf Rote-Kreuz-Schwestern ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Konkret geht es um die Frage, ob Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit Anwendung findet auf

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Umgehung von Leiharbeitsverhältnissen

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienst- und Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen. Als solche sind sie wirksam. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der

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Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem

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Die Feststellungsklage eines Leiharbeitnehmers – und ihre Verwirkung

Das Recht eines Leiharbeitnehmers, einen Entleiher auf Feststellung in Anspruch zu nehmen, es bestehe zu ihm ein Arbeitsverhältnis kann auch vergangenheitsbezogen geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben ist. Das vergangenheitsbezogene Klagerecht verwirkt nicht, wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen und auch noch im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Entleiher tätig

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equal pay – und die spätere arbeitsvertralgiche Regelung von Ausschlussfristen

Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifbestimmungen einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus aus einer Klausel im Arbeitsvertrag, die eine

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Branchenzuschlag für Arbeitnehmerüberlassung

Nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) haben Beschäftigte Anspruch auf einen Branchenzuschlag, wenn sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie überlassen werden. Ob ein Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen ist, ergibt sich aus § 1 des

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„equal pay“-Ansprüche und Ausschlussfristen in der Leiharbeit – und die gestaffelte Bezugnahme auf Tarifverträge

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und

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Equal pay-Ansprüchen und die nachträglich vereinbarten Ausschlussfristen

Eine Änderungsvereinbarung, die im laufenden Arbeitverhältnis Ausschlussfristen einführt, ist wirksam und erfasst auch die bis zur Änderungsvereinbarung entstandene Ansprüche. Mit der Änderungsvereinbarung haben die Parteien bei der gebotenen generell abstrakten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Inhalte des Arbeitsvertrages nunmehr nach den neuen Regelungen richten

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Darlegungslast beim „equal pay“-Anspruch

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23.03.2011 darauf hingewiesen, der Leiharbeitnehmer sei für die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG auf gleiches Arbeitsentgelt darlegungs- und beweispflichtig. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Seiner Darlegungslast

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Berechnung des „equal pay“-Anspruchs

Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Zum Arbeitsentgelt zählt dabei nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss. Der

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Notebook

„equal pay“ – Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt und die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, mit der die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15.03.2010 (AMP-TV 2010) vereinbart werden sollte, ist mangels Kollisionsregelung intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber ist daher

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Der „Equal pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers – und der notwendige Gesamtvergleich

Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. Dies hat schriftsätzlich zu erfolgen. Zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs gehört die schriftsätzliche Erläuterung, in welchem Umfang im Überlassungszeitraum Differenzvergütung etwa für geleistete Arbeit, aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, gewährten Urlaubs- oder Freizeitausgleichs

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Die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1

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Betriebsübergang zwischen Leiharbeitsunternehmen

Bei Leiharbeitsunternehmen stellt eine Auftragsnachfolge für sich allein betrachtet noch keinen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB dar. Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs ist vielmehr zusätzlich die Übernahme eines übergangsfähigen Betriebes oder Betriebsteils. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich,

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Berechnung eines equal pay-Anspruchs

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Differenzvergütung ist nach § 10 Abs. 4 AÜG das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammarbeitnehmer vom Entleiher (tatsächlich) erhalten. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf eine fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Erhalten die Stammarbeitnehmer ein Monatsgehalt, richtet

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Ausgleichsquittung und „equal pay“-Anspruch

Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte „Ausgleichsquittung“, kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu. Daher sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG regelmäßig nicht durch die Ausgleichsquittung erloschen. Ob eine Ausgleichsquittung

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Die Tarifmächtigkeit einer Gewerkschaft – der Fall BIGD

Und wieder hat es eine „christliche“ Gewerkschaft erwischt: Die Gewerkschaft Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD) ist nicht tariffähig. So hat das Arbeitsgericht Duisburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem es um verschiedene Tarifverträge der BIGD mit Zeitarbeitsunternehmen aus dem Jahr 2010 geht. Zusammen mit anderen Gewerkschaften, darunter auch

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Annahmeverzugslohn im Leiharbeitsverhältnis

Auch im Leiharbeitsverhältnis ist die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten zulässig. Eine nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG unzulässige Abbedingung von § 615 BGB ist nicht gegeben. So das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über Annahmeverzugslohn im Leiharbeitsverhältnis. Der 60-jährige Kläger war bei dem Beklagten aufgrund

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Tarifverträge in der Zeitarbeit – die unendliche Geschichte der CGZP ist zuende

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Diskussion um die Tariffähigkeit der am 11. Dezember 2002 gegründeten Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) endgültig beendet: Die CGZP war zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Dezember 2010 entschieden, dass die CGZP sie keine Spitzenorganisation ist, die in

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Sozialversicherungsabgaben und das Equal-pay-Gebot in der Zeitarbeit

Zeitarbeitsfirmen, die auf die „Tarifverträge“ der „Christlichen Gewerkschaften“ vertraut haben, müssen nun auf der Basis eines „equal pay“-Anspruchs für die – bisher schlechter als die festangestellten Mitarbeiter entlohnten – Zeitarbeitnehmer nachzahlen – auch in der Sozialversicherung. So hat etwa das Sozialgericht Mainz jüngst im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass

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Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung

Der Rechtsstreit ist nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, wenn zwischen den Parteien im Rahmen eines „equal treatment“ bzw. „equal pay“ betreffenden Rechtsstreits die Wirksamkeit der Tarifverträge Zeitarbeit, welche zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB (kurz: Tarifverträge Zeitarbeit BZA-DGB-Tarifgemeinschaft) streitig ist,

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Fahrtkosten von Leiharbeitern

Die Fahrtkosten von Leiharbeitern sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster regelmäßig in tatsächlicher Höhe abziehbar. Bei Leiharbeitern, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, ist danach der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht auf einen Betrag von 0,30 € pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe

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