Bei der Strafrahmenwahl wie auch bei der konkreten Strafzumessung darf nicht pauschal zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, „dass die Taten inzwischen 14 bis 23 Jahre zurückliegen, wenngleich dem langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei Fällen des sexuellen Missbrauchs
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