Die Überlegung, dass dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht die gleich hohe Bedeutung zu wie in anderen Fällen zukomme, trifft in dieser Allgemeinheit nicht mehr zu. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12.06.2017 beschlossen: „Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und
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