Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. Die
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. Die
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Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin
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Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim Bundesfinanzhof als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine „Finanzbehörde“ gemäß § 139 Abs.
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Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim Bundesfinanzhof als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine „Finanzbehörde“ gemäß § 139 Abs.
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Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91
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