Das Gericht hat in seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wenn der einzige Belastungszeuge für Fragen der Verfahrensbeteiligten nicht zur Verfügung steht und sich zudem erst im Laufe seiner Vernehmung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft. In einem solchen Fall sind dessen Angaben besonders vorsichtig und kritisch zu würdigen. Daran fehlt es aber, wenn
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