Oberlandesgericht

Zeugen vom Hörensagen

Auf Aussagen von „Zeugen vom Hörensagen“ können Feststellungen, welche den Schuldspruch tragen, nur gestützt werden, wenn die Bekundungen durch andere gewichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussagen bestätigt worden sind.

Sollen Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren als Belastungsindizien herangezogen werden, müssen diese in

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der nicht erhobene Zeugenbeweis

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler die Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises gerügt, so genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich darlegt, dass das Finanzgericht einem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgekommen ist.

Vielmehr gehört zur ordnungsgemäßen „Darlegung“ eines Verfahrensfehlers i.S. des §

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die abgelehnte Zeugenvernehmung des Betriebsprüfers

Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten des Finanzgerichtsprozesses, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen; Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem

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Zeuge vom Hörensagen

Die Angaben eines „Zeugen vom Hörensagen“ bedürfen wegen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand sowie wegen der reduzierten Möglichkeiten für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, die Informationen durch Rückfragen bei

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die ohnehin unglaubwürdigen Zeugen

Das Finanzgericht ist in seiner Beweiswürdigung zwar weitestgehend frei; eine Würdigung, dass die Zeuginnen nicht die Wahrheit sagen, muss aber -soll sie nicht in den Verdacht der Willkür geraten- verstandesmäßig einsichtig und für das Rechtsmittelgericht logisch nachvollziehbar sein und sich

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Landgericht Bremen

Zeugnis NN

Der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezug auf den „zuständigen Mitarbeiter“ ist deshalb unbeachtlich, weil die Beweisperson nicht benannt wurde.

Die Berufung auf das „Zeugnis NN“ reicht als Beweisantritt gemäß § 373 ZPO grundsätzlich nicht aus.

Ausnahmsweise ist ein Angebot auf

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