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Der Zeuge in der Schweiz

Für die Zeugeneinvernahme im Ausland ist im Finanzgerichtsprozess eine völkerrechtliche Grundlage im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht gegeben, auch wenn die Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik erfolgt. Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18.03.1970 über die Beweisaufnahme

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Bundesfinanzhof (BFH)

Ablauf einer Zeugenvernehmung

Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst

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