Bundesgerichtshof (Erbgroßherzogliches Palais)

Der Zwischenstreit um ein Zeugnisverweigerungsrecht

Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in

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Mädchen

Bestellung einer Ergänzungspflegerin – zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes

Das Elternrecht erfordert nicht, dass der Bestellung eines Ergänzungspflegers ausschließlich zum Zweck der Ausübung des einem Kind zustehenden strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts die Feststellung von dessen Aussagebereitschaft vorausgehen muss. Der Ausgangssachverhalt In der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde wandten sich die sorgeberechtigten Eltern einer im Dezember 2014 geborenen Tochter gegen die Bestellung

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Der Kampf gegen die Berliner Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Glaubhaftmachung einer Abgeordnetentätigkeit bei einer Kontrolle aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung umfasst nicht die Offenbarung von Informationen, die vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst sind. Durch die Verordnung ist der Abgeordnete weder in seinen Rechten als Abgeordneter, noch in seinen Grundrechten als Bürger betroffen. Mit dieser Begründung hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in

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Beweis: Zeugnis des Insolvenzschuldners

Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus. In einem Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist der Insolvenzschuldner nicht Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Sinne

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Das Schweigen des Vaters im Ermittlungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz hervorgehobenen, dass die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden darf, dieser habe im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht. Denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil

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Landgericht Bremen

Das nichtberücksichtigte Beweisangebot – und das nicht bestehende Zeugnisverweigerungsrecht

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dies ist auch der Fall, wenn das Gericht rechtsirrtümlich ein

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Telekommunikationsüberwachung – und die Telefonate mit einer Psychologischen Psychotherapeutin

Die im Rahmen einer richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung erfolgten Aufzeichnungen über die durch die Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse müssen, soweit sie Telefonate mit einer Psychologischen Psychotherapeutin betreffen, nicht unverzüglich gelöscht werden. Eine solche Pflicht zur Löschung ergibt sich zunächst nicht aus § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO, wenn durch die verfahrensgegenständlichen

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Telekommunikationsüberwachung – und die Telefonate mit einem Rechtsanwalt

Die im Rahmen einer richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung erfolgten Aufzeichnungen über die durch die verfahrensgegenständlichen Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse müssen, soweit sie Telefonate mit einem Rechtsanwalt betreffen, nach § 160a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 5 StPO unverzüglich gelöscht werden. Dies gilt auch dann, wenn man die während der Durchführung der

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Zeugnisverweigerung erst in der Hauptverhandlung

Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren

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Der Alibizeuge – und sein anfängliches Schweigen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen indes nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser zunächst geschwiegen und erst später seine entlastenden Angaben gemacht hat. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und

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Zeugnisverweigerungsrecht – und die spätere Aussage

Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Letzterem

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Zeugnisverweigerungsrecht – und die frühere richterliche Vernehmung

Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson setzt nach Ansicht des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der

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Der früher bereits richterlich vernommene Zeuge – und das Zeugnisverweigerungsrecht

Der 4. Strafsenat des Bundsgerichtshofs widersetzt sich der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Einführung und Verwertung von Angaben eines früher richterlich vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht hat, durch Vernehmung der

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der dann doch nicht mehr aussagebereite Journalist

Hat ein Pressevertreter als Zeuge in Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfassend zur Person eines Informanten und zu den mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt, ohne sich auf sein Zeug-nisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berufen, darf er regelmäßig in einem nachfolgenden Zivilrechtsstreit

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Das Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten

Die Ausnahme des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass alle Prozessparteien Familienangehörige sind. Die Vorschrift ist auch im Anwaltshaftungsprozess nach einer güterrechtlichen Streitigkeit unter geschiedenen Ehegatten anwendbar. Bei Klärung der Frage in

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Belehrung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen

Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO setzt nicht den Vortrag voraus, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nicht nach qualifizierter Belehrung auf das Verwertungsverbot verzichtet. Die qualifizierte Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO sowie die daraufhin abgegebene Verzichtserklärung eines zeugnisverweigerungsberechtigten

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Beschlagnahmefreiheit von Rechtsanwaltsunterlagen

Die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen ist nach § 97 Abs. 2 StPO zu beurteilen; lediglich ergänzend ist § 160a Abs. 1 StPO in der seit dem 01.02.2011 geltenden Fassung – insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit – heranzuziehen. Die Rechtslage seit dem 1.02.2011 Nach § 160a Abs. 1

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Ein Minderjähriger als Zeuge gegen den Vater

Wenn ein allein sorgeberechtigtes Elternteil nicht Beschuldigter, sondern Geschädigter der Straftat ist, ist das Elternteil nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts seines minderjährigen Kindes gehindert. Ist trotz eines konkret festgestellten oder erkennbaren Interessenwiderstreits zu erwarten, dass der Sorgerechtsinhaber dennoch

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Zeugnisverweigerungsrecht bei Drogenhilfe

Für Mitarbeiter, die in einer der Drogenhilfe zuzuordnenden Einrichtung tätig sind, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. In einem vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall geht es um eine Betreuerin in einem Kontaktcafé, die als Zeugin vernommen werden sollte. Soweit ihr gegenüber jemand Angaben im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige gegen den in diesem Falle

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Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in Rheinland-Pfalz – Online-Durchsuchung inklusive

Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat gestern einen Gesetzentwurf zur Reform des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Schwerpunkte der Novellierung sind überwiegend neue Befugnisse für die Polizeibehörden. Im Einzelnen: Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverbote: Bisher ließ das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ausschließlich bei Vorliegen einer engen sozialen Beziehung Aufenthalts-, Kontakt- und

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Das abgehörte Gespräch des Bruders

Ergebnisse richterlich angeordneter heimlicher Ermittlungsmaßnahmen dürfen im Strafverfahren auch insoweit verwendet werden, wie diese Ermittlungsmaßnahmen sich gegen Angehörige des Beschuldigten richten, denen das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO zusteht. Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der aufgrund eines zwischen seinem Bruders und einem Mittäter geführten und – im Rahmen eines anderen Strafverfahrens

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Der Verwandte des Mitbeschuldigten

Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April

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