Sattelschlepper

Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

Hat sich der LKW-Fahrer hinsichtlich der von ihm transportierten Alkohol- und Branntweinprodukte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht, ist bei der Strafrahmenbestimmung neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB auch in den Blick zu nehmen, dass der LKW-Fahrer nicht Bezieher der Waren und

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Zigaretten

Steuerhaftung beim Zigarettenschmuggel

Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen. Wer als Besitzer von in Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG verpflichtet ist, kann für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in

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Tabaksteuerhinterziehung – und die Einziehung

Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt. Hintergrund ist die bei Verbrauchsteuern bestehende Korrelation zwischen dem

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Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten

Wirkt der Täter auf den Verkäufer der bereits im Inland befindlichen unversteuerten Zigaretten ein, um sich diese dann selbst zu verschaffen, fehlt es – anders als beim Verbringen der unversteuerten Zigaretten vom anderen EUMitgliedsstaat ins Inland – an der entsprechenden Haupttat einer Steuerhinterziehung durch den Verkäufer. Hierin liegt daher neben

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Einziehung – beim Steuerhehler

Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Taten erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

Unabhängig von der Frage, ob – bei gegebenem Absatzerfolg – eine Steuerhehlerei durch Absatzhilfe vorliegt, kann der Absatzhelfer durch die Übernahme der Zigaretten im Lager bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt und damit eine Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in der Tatvariante des „Sichverschaffens“ oder „Drittverschaffens“ bereits

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Absatzhelfers

Die Auffassung, eine Absatzhilfe i.S.v. § 374 AO erfordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des ehemals für Steuerstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats sowie der Auffassung von Teilen der Literatur. An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr fest. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben. In seinem Antwortbeschluss vom

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Polnische Zigaretten – deutsche Steuerhinterziehung

Die Tabaksteuer entsteht beim Grenzübertritt von Polen nach Deutschland, weil die Tabakwaren entgegen § 17 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht und dabei zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG).

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Zigarettenschmuggel

Die Tabaksteuer entsteht beim Grenzübertritt von Polen nach Deutschland, wenn die Tabakwaren entgegen § 17 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht und dabei zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG).

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Bundesfinanzhof (BFH)

Feststellungen im Strafurteil – und ihre Verwertung durch das Finanzgericht

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das Finanzgericht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen

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Zigarettenschmuggel – der Zwischenhändler und die Tabaksteuer

Der Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner der Tabaksteuer sein. Der Zwischenhändler ist durch Inbesitznahme der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 19 Satz 2 TabStG Schuldner der Tabaksteuer geworden. Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen

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Steuerschuldnerschaft beim Zigarettenschmuggel

Die Frage, ob Zigaretten direkt aus einem Drittland eingeschmuggelt wurden, oder ob der Transport über einen anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, kann nur dann offen bleiben, wenn die Tabaksteuer in beiden Fällen entstanden ist und der Adressat des Steuerbescheides in beiden Fällen Steuerschuldner geworden ist. Ein Tabaksteuerbescheid gemäß § 23 TabStG

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