Der Disponent und der Geschäftsführer der Spedition, die die geschmuggelte Branntwein- und Alkoholerzeugnisse im Auftrag eines dritten Bestellers gegen Entgelt lediglich transportierten, sind nicht Bezieher der Waren im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG und damit nicht Steuerschuldner und
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