Nebenforderung und Zwangsversteigerung

Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar.

So hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, einen Zuschlag nicht wegen

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