Betrieblicher Schuldzinsenabzug

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 in § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu geregelt. Schuldzinsen, die auf Überentnahmen des Betriebsinhabers beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar.

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Schenkkreise

Die Teilnehmer an einem sogenannten „Schenkkreis“ können, wie der Bundesgerichshof in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen bestätigt hat, die Rückerstattung der Beträge verlangen, die er im Zuge der Teilnahme an diesem „Schenkkreis“ gezahlt hat.

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Darlehnsfinanzierte Renten

Ein in den letzten Jahren mit großem Aufwand beworbenes Renten-Steuersparmodell hat jetzt auch den Bundesfinanzhof erreicht: Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente

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Laufzeitverlängerung bei Lebensversicherungen

Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.

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Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstoßen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG) und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG) beim Mieter oder Pächter weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch

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Hausfinanzierung mit Lebensversicherungen

Verluste können regelmäßig nur dann einkommensteuerlich geltend gemacht werden, wenn auf Dauer auch einmal Gewinne zu erwarten sind. Werden voraussehbar auf Dauer nur Verluste erwirtschaftet, liegt die Vermutung nahe, dass hier kein Einkommen erzielt, sondern nur eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zinsen bei Steuernachforderungen

Wurden bei der erstmaligen Steuerfestsetzung keine Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen festgesetzt, weil die Frist des § 233a Abs. 2 AO 1977 noch nicht abgelaufen war, so sind nach einer Änderung der Steuerfestsetzung Zinsen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem neuen und dem früheren Soll gemäß § 233a Abs. 5 Satz

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Darlehnszins bei teilweise selbstgenutzten Immobilien

Wird ein Hausgrundstück gekauft oder ein Haus errichtet und das Haus sodann teils privat genutzt und teils vermietet, stellt sich die Frage, wie die Zinsen auf die Kauf- oder Baufinanzierung auf den privaten und den vermieteten Teil aufgeteilt werden können. Hier hat der Bundesfinanzhof nun eine bürgerfreundliche Lösung gefunden:

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Schuldzinsenabzug

Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die –gesondert ausgewiesenen– Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht.

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