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"Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

Wird in einem Schuldscheindarlehen als Zinssatz „3-Monats-EURIBOR+0,1175%“ vereinbart, führt dies nicht zu einer Pflicht des Gläubigers zur Zahlung sich hieraus ggfs. errechnender Negativzinsen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schloss das klagende Land mit der beklagten Bank im März 2007 einen als „Darlehen“ bezeichneten Vertrag, dessen Konditionen vom Land

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Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und die Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht ist ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrunds. Der Gesetzgeber kann bei der Auswahl eines

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Nachzahlungszinsen – und die Einwendungen gegen die Zinshöhe

Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen. Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes nach § 233a Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO rechtfertigen keinen Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen. Derartige Einwendungen betreffen die

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Abzinsung von Darlehensforderungen

Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vor,

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Verzinsung im Steuerrecht

Jedenfalls für einen Zinslauf bis Januar 2012 bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO. Im Hinblick auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.09.2009 entschieden, dass der Gesetzgeber die Höhe von Nachzahlungszinsen ohne Verstoß gegen

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Aussetzungenzinsen – 6% fürs Finanzamt

Der Bundesfinanzhof hält hält die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig. Demgemäß hat der Bundesfinanzhof davon abgesehen, die gesetzliche Regelung der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz

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Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6% für Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Der durch § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0,5 % pro Monat festgelegte gesetzliche Zinssatz für Zinszahlungszeiträume ab 2009 genügt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Typisierung. Das Bundesverfassungsgericht hat –bezogen auf die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006– zu der gesetzlichen Typisierung ausgeführt: „Indem der Gesetzgeber

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