die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse, die unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen
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