Zukünftige Sondertilgungsrechte – und die Vorfälligkeitsentschädigung

die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse, die unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen

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Entgangene Zinsen

§ 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der Anlage in eine bestimmte Art von

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Anlageberatung durch die Bank

Aus dem Beratungsvertrag ist die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung

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Keine Verzinsung bei Schiedsgutachtenvertrag

Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist. Diese Wirkung besteht fort,

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Mindestbesteuerung

Die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG ist „in ihrer Grundkonzeption“ einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nach Ansicht des Bundesfinanzhofs doch nicht verfassungswidrig. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das „Nettoeinkommen“ nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht

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Anspruch auf Prozesszinsen

Der u.a. für Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfragen zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass d Der Zinsanspruch nach § 236 Abs. 1 AO setzt – ebenso wie § 291 BGB – nicht voraus, dass der Gläubiger tatsächlich einen Zinsschaden erlitten hat. Insbesondere komme es nach § 236 AO nicht

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Die aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung

Die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen, urteilte jetzt das Finanzgericht Köln. Wird während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt (§ 361 AO), so sind bei erfolglosem Rechtsbehelf später Aussetzungszinsen in Höhe von 6

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Notar

Verjährung der Steuerberaterhaftung bei Bauherrenmodellen

Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere

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Steuerhinterziehung und Umsatzsteuervoranmeldung

Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich, wie der Bundesgerichtshof jetzt festgestellt hat, der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand,

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Schadensersatz gegen langsame Behörden

Verzögern Behörden die Erledigung ihrer Aufgaben in unzumutbarer Weise, stehen dem Bürger u.U. Schadensersatzansprüche gegen den Staat zu. So hatte der Bundesgerichtshof hat jetzt geurteilt, dass einem Grundstückseigentümer Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch zustehen.

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