Kinderfreibetrag – und das Studium nach dem Zivildienst

Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen

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Freiwilliges soziales Jahr – und das Kindergeld

Anders als beim Zivildienst führt die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres nicht zu einer Verlängerung des Kindergeldanspruchs. Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände sind abschließend. Das freiwillige soziale Jahr wird im Gesetz nicht genannt. § 32 Abs. 5 EStG ist auch nicht analog anzuwenden. Eine solche analoge

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Zivildienstleistende als Ausbildungsplatz suchendes Kind

Im Rahmen des Kindergeldes kann ein Zivildienstleistender als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen sein. Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet. Das einen Ausbildungsplatz suchende

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Das Jugendzimmer eines Zivildienstleistenden

Der Bund muss keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines Zivildienstleistenden übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied jetzt, dass ein Zivildienstleistender, der mit einer sog. Heimschlaferlaubnis in seinem Elternhaus wohnt und mit seinen Eltern einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und anderer Räume der elterlichen Wohnung geschlossen hat, nicht verlangen

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Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden

Die ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden durch Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge erfolgt – anders als etwa bei der truppenärztliche Versorgung von Soldaten – nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, führt mithin bei ärztlichen Fehlern nicht zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Staat. Die Ärzte sind bei

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Der Zivildienst und die Aufnahme des Medizinstudiums

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einem aktuellen Verfahren das Bundesamt für den Zivildienst durch einstweilige Anordnung verpflichtet, einen jungen Mann vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen, damit er zum 1.10.2010 ein Studium aufnehmen kann. Der Antragsteller ist Zivildienstleistender an einem Krankenhaus. Sein Dienst endet regulär am 28. Februar 2011. Zum

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Zivildienst und keine Wartezeiten zum Studium

Zivildienstleistender muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen. So hat das Verwaltungsgericht Koblenz dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden stattgegeben, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum kommenden Wintersemester 2010/2011 vorzeitig beenden will. Das Gericht sah eine besondere Härte darin, dass der Antragsteller bei vollständiger Ableistung des Zivildienstes bis zum Jahresende für den nächstmöglichen

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Berufsausbildung und vorzeitiges Zivildienst-Ende

Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag aus dem Zivildienst entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der

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Kindergeld und Zivildienst

Die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, verlängert sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist. Der jetzt

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Umsatzsteuer auf Zivildienstleistungen

Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit

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Der Zivildienst und die Chance auf einen Arbeitsvertrag

Die Chance, nach einem befristeten Arbeitsvertrag einen unbefristeten zu erhalten, rechtfertigt es nicht, einen Zivildienstpflichtigen trotz der bevorstehenden Vollendung des 25. Lebensjahres vom Zivildienst zurückzustellen. In einem jetzt dem Verwaltungsgericht Mainz vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wird der in Mainz wohnhafte Antragsteller im Frühjahr 2009 25 Jahre alt. Nach seiner

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Zivildienst statt golfen

Ein Zivildienstpflichtiger kann nicht verlangen, vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, um seine Karriere als Golfprofi voranzutreiben, wenn er die Profikarriere begonnen hat, als er wegen einer Berufsausbildung zurückgestellt war und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob er im Anschluss an die Ausbildung Zivildienst leisten muss. Dies entschied die 9. Kammer

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