Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen -entgegen dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2015- einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO. Der Vereiln ist, wie das Finanzgericht Münster zu Recht entschieden hat, mit der Übernahme
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