Bundesarbeitsgericht

Konkludente Klagerücknahme

Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden; erforderlich ist wegen ihrer erheblichen prozessualen Bedeutung aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt.

Allerdings fehlt es an

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Das durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – und seine Wiederaufnahme

Mit der Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer bei Verzögerung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, von

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Oberlandesgericht Köln

Das beA einer Berufsausübungsgesellschaft – und der nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz

Mit der Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dem zugrunde lag eine Räumungsklage, die das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Frankfurt am Main

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Bundesarbeitsgericht

Elementenfeststellungsklage

Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.

Das Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben,

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Bundesarbeitsgericht

Alternative Klagehäufung

Eine alternative Klagehäufung, bei der eine Klägerin ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2

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