Bundesarbeitsgericht

Revisionsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren – und die bloße Wiederholung der Berufungsbegründung

Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und muss erkennen lassen, welchen Rechtsfehler der Revisionsführer dem Berufungsgericht vorwirft. Die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder die weitgehend unveränderte Übernahme der Berufungsbegründung genügt diesen

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Kalender

Anschlussberufung – und ihre Frist

Ist die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz für die Klägerin als Berufungsbeklagte nur im Wege der Anschlussberufung möglich, ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist. Die Anschlussberufung muss jedoch fristgerecht eingelegt werden.

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Bundesarbeitsgericht

Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Die erstmalige Einbeziehung eines weiteren, vom bisherigen Klagebegehren unterscheidbaren Dokuments in den Sachantrag stellt eine Klageerweiterung dar, wenn sich dadurch Antrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt ändern. Eine solche Klageänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt

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Geldrechner

Wertangaben in der Klageschrift

Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und erhob gegen mehrere

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Bundesarbeitsgericht

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage

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Bundesarbeitsgericht

Konkludente Klagerücknahme

Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden; erforderlich ist wegen ihrer erheblichen prozessualen Bedeutung aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt.

Allerdings fehlt es an

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Das durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – und seine Wiederaufnahme

Mit der Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer bei Verzögerung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, von

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Oberlandesgericht Köln

Das beA einer Berufsausübungsgesellschaft – und der nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz

Mit der Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dem zugrunde lag eine Räumungsklage, die das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Frankfurt am Main

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