Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB aF, sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend. Der Schuldner muss, will er in den Genuss der (Sonder-)Verjährung
Artikel lesen








































