Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger sie erst im Revisionsverfahren abgibt, und zwar gleichgültig, ob der Beklagte der Erledigung zustimmt oder weiterhin Klageabweisung beantragt . Das gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis außer Streit steht . Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2019 – II
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