Scheidungskosten interessieren nicht das Finanzamt…

Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess nach Änderung des § 33 EStG durch das durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind, kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung

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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Scheidungskosten sind nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind, kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in

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Unterhaltsstreit – und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Kosten in Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren zum Kindesunterhalt, dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag

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Keine außergewöhnlichen Belastungen außerhalb des Scheidungsverbunds?

Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dagegen sind die Kosten für außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder für außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen

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Scheidungsfolgekosten – und ihr Abzug als außergewöhnliche Belastung

Scheidungsfolgekosten sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz

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Der Streit ums Familienheim – als außergewöhnliche Belastung?

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Das englische Scheidungsfolgeverfahren – und die außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem Recht können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§

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Scheidungsfolgekosten – als außergewöhnliche Belastung

Scheidungsfolgekosten als Zivilprozesskosten stellen im Rahmen der Einkommensteuer keine außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß §

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Erbstreitigkeiten in der Einkommensteuererklärung

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten stellen regelmäßig keine außergewöhnliche Belastungen dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs.

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Scheidungskosten sind nicht außergewöhnlich belastend

Die durch ein Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß

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Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren – als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Bundesfinanzhof (BFH)

Medienberichterstattung über eine Straftat – und die Prozesskosten zu ihrer Unterbindung

Auch Zivilprozesskosten, die zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat aufgewendet werden, stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte der Kläger in den Jahren 1989 bis 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Anschluss daran beendete er sein Studium und erzielte

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Zivilprozesskosten wegen Baumängeln – als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers – als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Das gilt auch für die Prozesskosten eines Betrugsopfers. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.06.2015 entschieden, unter welchen Voraussetzungen Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Mit Urteil vom 19.05.1995 hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass vergebliche

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Die Vollstreckungsabwehrklage – als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten, die infolge einer Vollstreckungsabwehrklage entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß §

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Der Streit um den Kindesunterhalt – und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten, die infolge eines Abänderungsverfahren über Kindesunterhalt entstehen, sind vom Vater nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs.

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Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten – als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten werden nicht dadurch zu einer außergewöhnlichen Belastung, dass sie erst durch einen Vergleich entstanden sind. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs.

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Taschenrechner

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten stellen einkommensteuerlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs.

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Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, die ausschließlich Scheidungsfolgesachen außerhalb des zwangsverbundes (hier: Kindes- und Trennungsunterhalt sowie Zugewinnausgleich) betreffen, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die

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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren wegen Streitigkeiten über Hausrat, Trennungsunterhalt und über das Umgangsrecht entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf

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Der Vermieter als außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen einer Streitigkeit über die Beendigung des Mietverhältnisses sind keine außergewöhnliche Belastung. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33

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Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten stellen im Rahmen der Einkommensteuer keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

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Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten – als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß §

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Der Arzthaftungsprozess – als außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Die Mängel des Einfamilienhauses – und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Die Kosten des Unterhaltsprozesses – als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – und die auf selbst vereinbarter Vertragsgestaltung beruhende Zwangslage

Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist bei einem Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus einem Vertrag, welchen der Steuerpflichtige selbst abgeschlossen hat, auch zu beachten, ob der Steuerpflichtige es verabsäumt hat, die später zu einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führenden Unklarheiten über das Bestehen und die Reichweite

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zivilprozesskosten zur Abwehr von Hochwasserschäden am Wohnhaus – als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Der Schmerzensgeldprozess als außergewöhnliche Belastung

Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln. Entsprechend einer

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Solche Kosten sind nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig ist. Der Bundesfinanzhof hat seine zwischenzeitliche gelockerte Rechtsprechung wieder aufgegeben und ist zu einer restriktiven Behandlung von Prozesskosten zurückgekehrt. Erwachsen einem Steuerpflichtigen

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten stellen im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) dar. Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist weder aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols noch infolge einer (Rechts-)Pflicht zur Bezahlung bestimmter Kosten eines bereits eingeleiteten Zivilprozesses zu bejahen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das Ereignis, das die Führung eines Zivilprozesses adäquat verursacht, für

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