Muss der Bürger schlauer sein als der Zoll?

Muss der Bürger schlauer sein als der Zoll? Nein, muss er nicht – meint jedenfalls das Finanzgericht Hamburg. Hintergrund dieser richterlichen Erkenntnis war ein im Ausland bestellter Blu-ray-Player: Der Kläger hatte über das Internet einen Blu-ray-Player zum Preis von rund 500 € bestellt. Bei Abholung des Gerätes beim Zollamt meldete

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Graustufenmonitore – und ihre zollrechtliche Einreihung

Dass ein Monitor nicht nur Bilder wiedergeben kann, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, sondern auch aus anderen Quellen stammende Bilder, verleiht ihm keine „eigene Funktion“ (andere Funktion als Datenverarbeitung) i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München und änderte damit seine

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Zollflugplatz

Die Versagung der Bestimmung als „Zollflugplatz“ stellt für den Flughafenbetreiber einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit dar, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. In dieser Verfassungsbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin im April 2001 beantragt, den von ihr betriebenen Flughafen L. in die Liste der Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2

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Zollflugplatzzwang

Die vom Bundesminster der Finanzen zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden zollrechtlichen

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