Modernisierter Zollkodex

Das Europäische Parlament hat am 19. Februar 2008 in zweiter Lesung seine Zustimmung zum neuen Zollkodex gegeben. Die Neufassung des Zollkodex bringt einige Neuerungen: Die elektronische Vorlage der Zollanmeldungen und Begleitpapiere wird zur Regel; künftig können die nationalen Zollbehörden mit den anderen zuständigen Behörden elektronisch Daten austauschen; die „zentrale Zollabwicklung”

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„Atlas“ im Aussenwirtschaftsrecht

Die Bundesregierung will die Außenwirtschaftsverordnung an die zum 1. Juli 2009 geplante Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens „Atlas“ in der EU anpassen. Dazu hat sie die 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt. „Atlas“ soll das bisherige papiergestützte Verfahren ersetzen, um schnellere und gezieltere Zollkontrollen zu ermöglichen und eine Risikoanalyse von

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Bulgarien, Rumänien und das Versandverfahren

Rumänien und Bulgarien sind zum Jahreswechsel 2007 der EU beigetreten. Hieraus ergeben sich auch im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Versandverfahren einige Änderungen. Rumänien war bereits zum 01. Januar 2006 den Übereinkommen EWG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ sowie „Vereinfachung der Förmlichkeiten“ beigetreten, so dass die nunmehr erforderlichen Anpassungen vor allem aufgrund des Beitritt

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Erlöschen der Zollschuld beim Schmuggel

Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch „bei dem vorschriftswidrigen Verbringen“ (Art. 233 Buchst. d Zollkodex) beschlagnahmt worden sind und damit mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in

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Warenschau bei der Einfuhr

Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird und Proben entnommen werden, liegt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch unter der Geltung des EU-Zollkodex im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Die Beschränkung der Beschau auf eine Stichprobe ist danach grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Anmelder in

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