Das Aufgeld, das von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestellt wird, ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird. So erhält der Kläger in dem hier vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofs keine Erstattung des Teils der Einfuhrumsatzsteuer,
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