Brillen aus dem Ausland

Bei Einfuhren aus dem Ländern außerhalb der EU besteht für das persönliche Gepäck eine Wertgrenze von 430,- €, bis zu der keine Einfuhrabgaben erhoben werden. Bei dieser Wertgrenz des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO in Höhe

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100 kg Knoblauch

Für bestimmte im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführte und gehandelte, verderbliche Obst- und Gemüsesorten kann der Zollwert auf Antrag vereinfacht anhand eines Einheitspreises ermittelt werden („Einheitspreisverfahren“ oder „Mittelwertverfahren“).

Dabei wird der Verzollung ein Einheitspreis zugrunde gelegt, der (jeweils für 100 Kilogramm

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