Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts – und seine Begründung

Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Kosten des Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren

Bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit nur einer Geschäftsgebühr nach dem zusammen gerechneten Streitwert aus den verschiedenen Gegenständen bzw. Streitjahren. Eine Erhöhungsgebühr entsteht nicht bei Zusammenrechnung der Streitwerte für verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr ist nach

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Berufungsbegründung – und die floskelhafte Begründung

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft

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Die zu knappe Berufungsbegründung

Mit dem notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung hatte sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall erneut zu befassen: Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die

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Amtsgericht

Verjährungshemmung per Mahnbescheid

Mangelt es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, das heißt an der Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, tritt keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, §

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Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die Handakten vorzulegen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rechtsanwalt die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung

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Landgericht Bremen

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die

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Oberlandesgericht München

Der auf dem Postweg verloren gegangene fristgebundene Schriftsatz

Ist ein fristgebundener Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im

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Aktenvermerk

Alternative Anspruchsgrundlagen – und die Berufungsbegründung

Die Berufung ist bereits unzulässig, wenn es an einer ausreichend ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Verneint das angefochtene Urteil zwei selbstständige prozessual alternative Anspruchsgrundlagen, muss es wegen beider Anspruchsgrundlagen gesondert angegriffen werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufungsbegründung,

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Einkommensteuer als Masseschuld

Die Einkommensteuer ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende

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Die Berufungsschrift – und die aufgeklebte Unterschrift

Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen. Gemäß §

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Berufungsbegründung – und ihre Schlüssigkeit

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und

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Landgericht Bremen

Einheitlicher Streitgegenstand – und der erforderliche Umfang der Berufungsbegründung

Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Zwar hätte

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Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen hat jetzt nochmals der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung

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Berufungsbegründung nach Textbausteinen

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft

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Die zu unbestimmte Beschwerdebegründung

In Ehe- und Familienstreitsachen darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Im hier entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner gegen einen Beschluss des

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Bundesverwaltungsgericht

Fristverlängerung um einen Monat

Beantragt ein Rechtsanwalt für seine Partei die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat und nennt dazu ein konkretes Datum für den Fristablauf, das innerhalb der Frist von einem Monat nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist liegt, ist das Verlängerungsgesuch dahin auszulegen, dass eine Fristverlängerung nur bis zum konkret benannten Datum begehrt wird.

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Der Rechenfehler beim Fristverlängerungsantrag

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung „um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern“, obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29.09.2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22.09.2014, so

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Landgericht Bremen

Die knapp gehaltene Berufungsbegründung

Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung

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