Landgericht Hamburg

Der verpasste Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverspätung entschieden.

Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine

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Der verspätete Zubringerflug

Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden

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Bekleidungsgeschäft

Verspäteter Zubringerflug

Der Bundesgerichtshof hat ein bei ihm anhängiges Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den hierzu dort bereits vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

In dem beim Bundesgerichtshof anhängigem Rechtsstreit verlangt die

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Bücherschrank

Annullierung des Zubringerflugs

Bei Annullierung eines Zubringerflugs ist zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung nicht
die Entfernung nur zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich, vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge

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Flugverspätung ist kein Sachmangel

Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet. Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c i.V.

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Der verpasste Anschlussflug

Einem Fluggast steht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei

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Cross-Border-Selling im Flugverkehr

In einer kurz vor Weihnachten verkündeten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Wesentlichen das Verbot für eine britische Fluggesellschaft bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten wird, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:

„Wenn Sie nicht alle

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