Die geklaute leere Geldbörse

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es dann, wenn sich der Täter nicht ein Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme.

Insoweit liegt

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Die geraubter Geldkassette

Befindet sich in einem Behältnis, das die Täter in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann in diesen Fällen nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen (fehlgeschlagenen) Versuchs verurteilt werden.

In dem hier entschiedenen

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Raub aus Rache?

Täter – auch Mittäter – beim Raub kann nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen.

Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen

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