E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr – und der Zeitpunkt ihres Zugangs

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber

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E-Mail

Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.  In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit stritten die

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E-Mail

beA – und die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Kenntnisnahme

Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines besonderen Anwaltspostfachs (beA) nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß

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Bücherregal

Zustellung und Zugang

Ein Dokument ist dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen, wenn er es in die Hand bekommt. Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist. Das ist der Fall, wenn der Adressat das Dokument in die Hand bekommt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September

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Time to say Goodbye

Massenentlassungsanzeige – und der Zugang der Kündigungserklärung

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei

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Kündigung – und ihr Zugang in der Untersuchungshaft

Die Mitarbeiter einer in Hessen gelegenen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten für Schriftstücke, die an dort inhaftierte Beschuldigte gerichtet werden. Bei einem Kündigungsschreiben an einen in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Arbeitnehmer handelt es sich nicht um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen iSv. § 130 Abs. 3 BGB. Amtsempfangsbedürftig iSd. § 130 Abs. 3 BGB sind

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Einwurfeinschreiben – und der Zugangsnachweis

Mit dem Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung nicht geführt werden, denn der Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO. Allein der Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens begründet auch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung. Die Kündigungserklärung geht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

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Regierungsviertel

Rechtsbehelfsbelehrung – und die Belehrung über den Nichtzugangsfall

Eine Rechtsbehelfsbelehrung braucht keine Angaben darüber zu enthalten braucht, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht. Für eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist reicht es aus, dass die Beteiligten verständlich über den Beginn der Einspruchsfrist unterrichtet werden, um deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz

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Kündigung – und die Zugangsvereitelung

Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu – und wird damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt. Es genügt die Aushändigung und

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Der vereitelte Zugang des Kündigungsschreibens

Misslingt der Zugang eines Kündigungsschreibens, kann sich der Arbeitnehmer auf den Mangel des Zugangs nicht berufen, wenn er ihn treuwidrig vereitelt hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zuge der Bewerbung seinem späteren Arbeitgeber eine frühere Anschrift mitteilt und nach Abschluss des Arbeitsvertrages lediglich versteckt in allgemeiner

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Zugang einer Willenserklärung im Ausland

Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Frage der Wirksamkeit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Konzern. Die Niederlegung des Amtes eines GmbH-Geschäftsführers ist nur dann wirksam, wenn sie

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Kündigung für den Ehegatten

Wird ein Kündigungsschreiben außerhalb der Wohnung an den Ehegatten des Arbeitnehmers übergeben, geht es dem Arbeitnehmer nicht bereits mit der Übergabe an den Ehegatten sondern erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit einer Weiterleitung durch den Ehegatten gewöhnlich zu rechnen ist. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter

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Zugang der Kündigung per Post

Im Verfahren über den Antrag einer nachträglichen Klagezulassung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KSchG ist der strittige Zugang der Kündigung festzustellen. Aufgrund gewandelter Verkehrsanschauung (liberalisierte Briefzustellung) ist von allgemeinen arbeitstäglichen Postzustellzeiten bis mindestens 14.00 Uhr auszugehen. Erst ein deutlich späterer Einwurf in den privaten Briefkasten

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Verwaltungspost kommt auch am Sonntag

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob

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Kündigung eines geschäftsunfähigen Arbeitnehmers

Eine Kündigung, die als Willenserklärung im Sinne von § 131 Abs.1 BGB gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben worden ist, geht nur dem gesetzlichen Vertreter zu, wenn sie an ihn gerichtet ist oder für ihn bestimmt ist. Es reicht nicht aus, dass sie faktisch in den Herrschaftsbereich des Vertreters gelangt ist. Mit

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