Der allgemeine Sprachgebrauch ist als allgemeiner Erfahrungssatz revisibel. Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen
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