Wenn nach einem Ehevertrag die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes hätte und ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden wäre, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau. Hat sich die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befunden und war sie ihrem
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