Eine Klage wegen Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Leistung ist auf der Grundlage des § 259 ZPO jedenfalls insoweit bereits unzulässig, wie die geltend gemachten künftigen Ansprüche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nicht vollständig entstanden waren.
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