Bundesfinanzhof (BFH)

Der als unzulässig verworfene Einspruch – und die Sachentscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht auch dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn das Finanzamt zwar den Einspruch des Klägers als unzulässig verworfen hat, der Kläger sich im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht auf das Begehren einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern u.a. die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall ist das

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Wiedereinsetzung – zur Heilung von Zulässigkeitsmängeln bei Verfahrensrügen

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein

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Verfassungsbeschwerde – und der unwahre Vortrag zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen

Unwahrer Vortrag zu Sachentscheidungsvoraussetzungen, etwa zur Wahrung der Beschwerdefrist, führt sowohl zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wie auch zur Versetzung einer Missbrauchsgebühr. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich

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Verfassungsbeschwerde – und die Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts

Grundsätzlich entfällt unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen Beschwer die Beschwerdebefugnis grundsätzlich dann, wenn sich der den Beschwerdeführer belastende Hoheitsakt nach oder sogar schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erledigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine Erledigung nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders

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Bundesfinanzhof (BFH)

Notwendige Beiladung – und die offensichtlich unzulässige Klage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhfos kann das Finanzgericht zwar von einer an sich nach § 60 Abs. 3 FGO gebotenen notwendigen Beiladung ausnahmsweise absehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist. Die notwendige Beiladung ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmen. Die notwendige Beiladung ist keine Ermessensentscheidung; Zweckmäßigkeitserwägungen sind

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das unzulässige Prozessurteil

Nach der ständigen Rechtsprechung stellt es einen zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2

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Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – und der vorgelagerte verfassungsrechtliche Eilrechtsschutz

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz zu beachten. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum

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Verfassungsbeschwerde unmittelbar ein Gesetz – und die Subsidiarität

Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn

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Die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.

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Was darf auf dem Stimmzettel stehen ?

Lässt sich bei einer Verfassungsbeschwerde gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit sich der Beschwerdeführer in seinen eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt sieht, fehlt es an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die bloße verbale Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung genügt hierfür nicht. So der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer

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Der noch identifizierbare Klageanspruch

Für die Zulässigkeit einer Klage reicht es aus, wenn der Klaganspruch identifizierbar ist; auf Schlüssigkeit oder Substantiierung kommt es nicht an. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift – neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist – die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des

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Oberlandesgericht München

Saldoklage – Mietrückstände aus mehreren Jahren

Eine „Saldoklage“, mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden, ist nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs zulässig. Die Klage genügt auch ohne Aufschlüsselung des für jeden einzelnen Monat geltend gemachten Rückstands den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO und ist deshalb nicht unzulässig. Allerdings wird in

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Konferenzraum

Erledigung im unternehmensrechtlichen Verfahren

Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist. Im unternehmensrechtlichen Verfahren wird ein Rechtsmittel mit der Erledigung der

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Ladungsfähige Anschrift und die Zulässigkeit der Klage

Die Zu­läs­sig­keit der Klage setzt re­gel­mä­ßig die An­ga­be einer la­dungs­fä­hi­gen An­schrift vor­aus. Im Hin­blick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG flie­ßen­den An­spruch auf ef­fek­ti­ven Rechts­schutz kann diese An­ga­be aus­nahms­wei­se ent­fal­len, wenn be­son­de­re dem Ge­richt mit­ge­teil­te Grün­de dies recht­fer­ti­gen, etwa feh­len­der Wohn­ort wegen Ob­dach­lo­sig­keit oder ein schutz­wür­di­ges Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­se. Denn

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Beschwer durch kla­ge­ab­wei­sen­des Pro­zes­s­ur­teil

Der Be­klag­te ist durch ein kla­ge­ab­wei­sen­des Pro­zes­s­ur­teil be­schwert, wenn das Pro­zes­s­ur­teil nicht in dem­sel­ben Um­fang in Rechts­kraft er­wächst wie ein Sachur­teil und des­halb die strei­ti­ge Frage in einem Fol­ge­pro­zess er­neut auf­ge­wor­fen wer­den könn­te. Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass der Beklagte beschwert sein kann, wenn die Klage durch Prozessurteil

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Oberlandesgericht München

Die Adresse des Berufungsklägers

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist es – anders als bei der Einreichung der Klage – im Grundsatz nicht erforderlich, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bekannt gibt. Anders liegt es nur dann, wenn er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er den Rechtsstreit „aus dem Verborgenen“ führt und seine Anschrift nicht preisgibt, um

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Schreibmaschine

Unstatthafte Rechtsbeschwerde

Eine Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht dem – in erster Instanz zurückgewiesenen – Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache stattgegeben hat. Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.

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