Höhergruppierungsgewinn – und die Anrechnung auf eine als Besitzstandssicherung gewährte persönliche Zulage

§ 24 des Bezirkstarifvertrags für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) regelt bezogen auf die Vergütung der Beschäftigten umfassend deren Überleitung in den BzTV-N BW. Dabei waren sich die Tarifvertragsparteien bewusst, dass die Vergütung nach den neuen Entgeltregelungen niedriger als die bisherige Vergütung sein kann. Sie haben deshalb mit §

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Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes – und das Haushaltsrecht

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfüllt sind, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich

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Freizügigkeit und Stufenzuordnung bei Einstellung nach TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht in § 16 Abs. 2 für die Entgeltstufen bei Einstellung eine unterschiedliche Behandlung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (beispielsweise dem Land Berlin) gegenüber solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor. Das Arbeitsgericht

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Zulage wegen höherer Lebenshaltungskosten

Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-L ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen. § 16 Abs. 5 TV-L eröffnet dem Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite einen

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Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes – auch bei „Topfwirtschaft“

Die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung – die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – sind dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse

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Der Aufruf zum Warnstreik

Bei der Durchsetzung einer allgemeinen pauschalen Mobilitätszulage handelt es sich um einen Vergütungsbestandteil, der in den Entgelttarifverträgen mit geregelt ist bzw. hätte mit geregelt werden können. Während des Bestehens dieser Tarifverträge ist die Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung durch Streikmaßnahmen nicht erlaubt. Es besteht Friedenspflicht. Mit dieser Begründung hat

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Zulage wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Die Bemessung der persönlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist jeweils gesondert für den Zeitabschnitt vorzunehmen, für den sie gewährt wird. Eine Veränderung der Tarifentgelte wirkt sich daher regelmäßig auf die Höhe der Zulage aus. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erhält die Klägerin keine den anteiligen

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