Die Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, wonach eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, ist gegenüber einer vom Oberlandesgericht zugelassenen – und das Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG (siehe auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) bindende – Beschwerde vorrangig und kann durch
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