Die Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, wonach eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, ist gegenüber einer vom Oberlandesgericht zugelassenen – und das Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG (siehe auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
LesenSchlagwort: Zulassung
Die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde – und der Fehler der Geschäftsstelle
Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat. Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der
LesenNachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde
Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Nach § 574
LesenTierarzneimittel(nach)zulassung
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative AMG kann die zuständige Bundesoberbehörde die arzneimittelrechtliche Zulassung widerrufen, wenn eine der nach § 28 angeordneten Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist. Nach § 105
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