Nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO mit in der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darauf erteilt werden, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich ist.
Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m.
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