LG Bremen

Keine Ergänzung der Beschwerdebegründung wegen zwischenzeitlicher EuGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne einer nachgeschobenen Beschwerdebegründung wegen eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH zu ändern. In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde hatte die Klägerin nach Ablauf der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr

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