Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden sind der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der betroffene ägyptische Staatsangehörige am 24.10.2021 nach Deutschland ein und stellte am 27.10.2021 einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt
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