Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bei der Zurückweisung (§ 15 Abs. 1 AufenthG) – anders als bei der Abschiebung und der Zurückschiebung – nicht erforderlich. Eine Zurückweisung nach § 15 Abs. 1 AufenthG und damit auch die Zurückweisungshaft nach § 15 Abs.
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