Die Haftanordnung in einem Zurückschiebungsverfahren ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Anhörung beim Amtsgericht nicht zugegen war, wenn das Amtsgericht keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt für das Verfahren bevollmächtigt hatte.
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