Spritze

Zurückstellung der Strafvollstreckung – zur Fortsetzung einer Substitutionsbehandlung mit Diacetylmorphin

Die Durchführung einer ambulanten diamorphingestützten Substitutionsbehandlung rechtfertigt eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, wenn die Behandlung auch eine intensive psychosoziale Begleitung umfasst und als Fernziel eine vollständige Abstinenz angestrebt wird.

Auch eine ambulante Substitutionsbehandlung kann eine zur Rehabilitation

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