Ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Bundesfinanzhofs gemäß § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung gilt für das Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten
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