Eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht ist auch im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides möglich. Die Befugnis zur Zurückverweisung der Sache ergibt sich für den Bundesfinanzhof aus den §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des
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