Bundesfinanzhof (BFH)

Zurückverweisung im AdV-Beschwerdeverfahren

Eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht ist auch im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides möglich. Die Befugnis zur Zurückverweisung der Sache ergibt sich für den Bundesfinanzhof aus den §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3  ZPO und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des

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Bundesverfassungsgericht

Zurückverweisung durch das BVerfG – und die Bindungswirkung

Mit der Aufhebung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Entscheidung und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG werden der aufgehobene Hoheitsakt und seine Bestands- und/oder Rechtskraft rückwirkend beseitigt mit der Folge, dass von der verfassungswidrigen Maßnahme keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Das Ausgangsverfahren

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zurückverweisung an das Finanzgericht

Eine -durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermöglichte- Zurückverweisung an einen anderen Bundesfinanzhof des Finanzgerichts setzt besondere sachliche Gründe voraus. Gravierende Verfahrensfehler des Finanzgerichts allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen. Auch wenn das Wahlrecht

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Bundesgerichtshof

Die zurückverweisende BGH-Entscheidung – und die Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführer außer gegen das im zweiten Durchgang ergangene Urteil des Berufungsgerichts auch gegen das zuvor ergangene, das ursprüngliche Berufungsurteil aufhebende und die Sache zurückverweisende Urteil des Bundesgerichtshofs wenden. Insoweit mangelt an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.  Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs.

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Zurückverweisung an das Berufungsgericht – und die erneute Zeugenvernehmung

Das Landesarbeitsgericht ist nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht nicht gehalten, die Vernehmung eines Zeugen erneut durchzuführen. Verfahrensrechtlich hat es sich nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht um dasselbe Berufungsverfahren gehandelt. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass am zweiten Berufungsurteil andere ehrenamtliche Richter beteiligt waren. Hierin liegt

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Zurückverweisung durch das Revisionsgericht – und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffsund Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen. Das Berufungsgericht muss auch nicht gemäß § 139 ZPO zusätzlich darauf hinweisen, dass das „Entscheidungsprogramm“ des wiedereröffneten Berufungsverfahrens durch

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Zulassung der Rechtsbeschwerde – durch den Einzelrichter

Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte Beschwerdegerichts erfolgt ist. Die angefochtene Entscheidung des Einzelrichters unterliegt jedoch bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zurückverweisung – oder abschließende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts?

Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung ist mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters vereinbar. In dem der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren beantragten die Beschwerdeführerinnen gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Löschung einer im Markenregister eingetragenen abstrakten Farbmarke, was das Deutsche Patent-

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Oberlandesgericht München

Der wesentliche Verfahrensmangel des Arbeitsgerichts

as Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges u.a. dann zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,

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Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht

Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre. Haben sich die Vorinstanzen – bei ihrem Ausgangspunkt konsequent aber unzutreffend – mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht inhaltlich befasst und die

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Anwaltswechsel nach Zurückverweisung – und die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten

Obgleich der von einer eine Partei nach der Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht neu beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr erhält, ohne dass eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG stattfindet, ist der Prozessgegner zur Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten nur verpflichtet, wenn der Anwaltswechsel notwendig war. Vorauszuschicken

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Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

Bei der Ausübung des ihm in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht in Erwägung zu ziehen, dass die Zurückverweisung an die Vorinstanz in aller Regel zu einer weiteren Verzögerung und Verteuerung

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Baby

Aufhebung und Zurückverweisung in Kindschaftssachen – und die Vergütung des Verfahrensbeistandes

Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren. Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine

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Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

Gemäß § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig. Die Vorschrift schränkt die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für den Fall eines Verfahrensmangels vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz ein. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das

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Landgericht Bremen

Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

Eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil den Parteien aufgrund eines Verfahrensmangels des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Zurückverweisung möglich, wenn das Verfahren an

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Landgericht Bremen

Wechselnde Rechtsansichten

Ein Beschwerdegericht, das eine Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat, ist, wenn es erneut damit befasst wird, nicht mehr an seine entscheidungserhebliche Rechtsansicht gebunden, wenn zwischenzeitlich erstmalig eine davon abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Beschwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend

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Landgericht Bremen

Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht scheidet aus, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer anderen materiell-rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens im Unterschied zu dem Erstgericht eine Beweisaufnahme für erforderlich hält. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme von der

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Landgericht Bremen

Teilweise Zurückverweisung in die erste Instanz

Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraus-setzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des

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