Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hat ihre zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2016 und später auch auf § 7 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von
Lesen