bgb versorgungsausgleich

Interne Teilung beim Versorgungsausgleich – und die rechtswidrige Startgutschrift der Zusatzversorgungskasse

Eine von einem Versorgungsträger mitgeteilte und unter (hier offengelassenem) Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildete sogenannte Startgutschrift für rentenferne Versicherte kann ausnahmsweise dann die Grundlage für die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts sein, wenn der hinsichtlich dieses Anrechts ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht, auf den Wertausgleich des Anrechts aus wirtschaftlichen Gründen

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Geldwäsche

Betriebliche Altersversorgung – und der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag

Eine kommunale Sparkasse ist berechtigt; vom Nettoeinkommen ihres Angestellten den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach § 15a des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (ATV-K) einzubehalten. Die von der Arbeitgeberin einbehaltenen Beträge, die sie an die Zusatzversorgungskasse abgeführt hat, führen

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Hausbau

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – und der betriebliche Geltungsbereich

Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) richtet sich grundsätzlich danach, ob die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Auf den Charakter der vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter erbrachten Leistungen ist ua. abzustellen, soweit die Arbeitnehmer damit im Zusammenhang stehende

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Soka Bau

Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Eine nicht tarifvertraglich gebundener Bauunternehmerin hat wegen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (hier: vom 03.05.2013 idF vom 03.12 2013 – VTV 2013 II) gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr

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Dienstvereinbarung – und ihr späterer Verstoß gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Verstößt eine Dienstvereinbarung zunächst nicht gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann sich dies durch spätere Entwicklungen ändern. Dienststelle und Personalrat müssen beim Abschluss von Dienstvereinbarungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HPVG dafür sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Das schließt eine

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Soka Bau

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – und der Mindestlohn

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, ist berechtigt, die geschuldeten Beiträge nicht nach den tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen, sondern anhand der höheren tariflichen Mindestlöhne zu berechnen. Die Beiträge sind für Arbeitnehmer, die dem deutschen Lohnsteuerrecht

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Soka Bau

Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen – und das SokaSiG

Nicht verbandsgebundene Arbeitgeber haben keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die sie aufgrund unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geleistet haben. Der rechtliche Grund für die Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich aus dem

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Soka Bau

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – aufgrund allgemeinverbindlichem Tarifvertrag oder SokaSiG

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hat ihre zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2016 und später auch auf § 7 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen,

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Betrug zum Nachteil einer Zusatzversorgungskasse

Hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil einer tarifvertraglichen Zusatzversorgungskasse (hier: für das Gerüstgewerbe) wird das neue Tatgericht die Gültigkeit der tarifrechtlichen Normen in den Blick zu nehmen haben. In derartigen Fällen stützt sich der Betrugsvorwurf darauf, dass die Arbeitgeber es unterlassen haben, Beiträge auf die Schwarzlohnzahlungen gegenüber der Sozialkasse

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Tarifverträge im Baugewerbe – und ihre Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) sind rechtswirksam. Die nach § 5 TVG geforderten Voraussetzungen waren erfüllt;

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Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe – und die zu niedrigen Meldungen

Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15.05.2008 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 20.08.2007 und die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25.06.2010 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 18.12 2009 für unwirksam erklärt. Auf Grund des Wegfalls der Allgemeinverbindlicherklärung der

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Sanierungsgeld für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Rechtmäßigkeit des von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands – Anstalt des öffentlichen Rechts – (KZVK) erhobenen Sanierungsgeldes zu befassen: Die KZVK, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des

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Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich

Versorgungsanrechte der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg andererseits sind gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer

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Sanierungsgeld für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse – Satzungsänderung und Leistungsbestimmung

Das Sanierungsgeld für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wurde aufgrund der wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS erhoben. Insbesondere war die zugrundeliegende Satzungsänderung durch § 13 Abs. 1 KZVKS gedeckt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Hamm gehen ebenso wie das Oberlandesgericht Köln von einer auch im

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Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und das Kartellrecht

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unterliegt dem Kartellrecht. Sie ist jedenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung von Gegenwertansprüchen gegen frühere Beteiligte ihrer Zusatzversorgung Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts. Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann einen Missbrauch im Sinne von § 19 GWB darstellen. Die

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Sonderzahlung zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

Die Sonderzahlung eines Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse stellt keinen Arbeitslohn dar. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt

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Sanierungsgeld für eine Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Die Höhe des Sanierungsgeldes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse beruht schon deshalb nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, weil es hierzu an einer tarifvertraglichen Regelung fehlt. Die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes durch die Zusatzversorgungskasse hat gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Regelung einer Zahlungsverpflichtung von

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Insovelnzanfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers

Für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts (hier: die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlichrechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen

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Der am Ende der Ehezeit geschlossene Arbeitsvertrag

Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen, ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung entstanden. Die von dem (neuen) Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage ist als eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer Direktzusage aufzufassen. Die Bewertung der

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Versorgungszusage bei der LBBW

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Zusatzversorgung der Landesbank Baden-Württemberg (bzw. der in der Landesbank aufgegangenen Landesgirokasse) zu befassen – und deren Umstellung in ein punktemodellbezogenes Betriebsrentensystem zwar grundsätzlich, aber nicht in der tatsächlich erfolgten Umsetzung gebilligt. In dem vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall wendet sich der bei der beklagten

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Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse

Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse (Zusatzversorgungskasse) enthalten sind, sind als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG ist die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt dagegen

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Sterbegeld bei VBL-Versicherungsrenten

Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) setzt § 58 Abs.1 VBLS a.F. setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraus, dass ein Versorgungsrentenberechtigter stirbt. Beim Tod eines Versicherungsrentenberechtigten (§ 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F.) gibt es dagegen – auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – keinen Anspruch auf

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Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

Wie der Bundesfinanzhof jetzt in mehreren Verfahren entschieden hat, führen Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Im ersten jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall hatte

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Steuernachforderung nach widerrufener Lohnsteuerauskunft

Beim Finanzgericht Düsseldorf sind ca. 50 Verfahren – entweder im Verfahren des Einstweiligen Rechtschutzes oder im Hauptsacheverfahren, anhängig – in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse

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Sozialkassenbeiträge in der Insolvenz

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes geführt hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. Die Ansprüche der

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Jahressteuergesetz 2007

Mit dem jetzt vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 kündigen sich wieder neue Änderungen im Steuerrecht an. So werden zahlreiche steuerrechtliche Änderungen umgesetzt, die aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im Jahr 2005 nicht mehr verwirklicht werden konnten und die jetzt zum großen Teil zum 1. Januar 2007

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