Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegenüber verschiedenen Finanzämtern

Bei der Kostenentscheidung ist gemäß § 138 FGO i. V. m. dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs. 4 GG die von der Finanzverwaltung zu vertretende Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich (hier beim Antrag auf Erteilung einer Steuernummer) durch die unterschiedliche Befassung und Zuständigkeitsprüfung der verschiedenen eingeschalteten Finanzämter ergibt1.

Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegenüber verschiedenen Finanzämtern

Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg insbesondere im Hinblick darauf, dass der Steuerpflichtige generell keine effektive prozessuale Möglichkeit hat, ein weiteres Finanzamt in dasselbe finanzgerichtliche Verfahren – hier der einstweiligen Anordnung – einzubeziehen, während andererseits z. B. die materiell einseitige Regressvorschrift des § 174 Abs. 5 AO zu Gunsten des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen besteht.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 V 81/14

  1. Anschluss an FG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2010 – 3 K 3/09, EFG 2010, 1170, DStRE 2010, 1119; nachgehend zur USt: EuGH, Urteil vom 26.01.2012 – C-218/10, EuZW 2012, 175, DStRE 2012, 343, Tz. 35-38[]
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