Die Hangsicherung bei Eigentumsaufgabe

Ein vormaliger Eigentümer eines Hanggrundstücks kann ungeachtet der zwischenzeitlichen Eigentumsaufgabe als Zustandsverantwortlicher dazu verpflichtet werden, Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung des Hanges durchzuführen, damit ein erneuter Hangrutsch verhindert werden kann.

So das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Hanggrundstücks

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Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers zur Altlastensanierung

Ein vor der „Altlastenentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts zur Grundstücksanierung herangezogener Grundstückseigentümer kann gegen die Vollstreckung bestandskräftiger Leistungsbescheide entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG einwenden, dass diese Bescheide keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Erwägungen zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit enthalten.

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