Die Rückwirkung der Klagezustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 167 ZPO tritt ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt
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