Dass die Zustellung eines Urteil eines schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichts mittels einer Papierausfertigung und nicht per EGVP/beA erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidungen nichts.
Richtig ist, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Schleswig-Holstein § 46 g ArbGG (entsprechend
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