Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Geht es wie hier um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, hat der V. Zivilssenat des Bundesgerichtshofs in der früheren Rechtsprechung die
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