Vor der Erteilung des Zuschlags können auch solche Mängel geheilt werden, die sich auf die Zustellung des Vollstreckungstitels beziehen.
Mit der Heilung wäre eine Erinnerung unbegründet geworden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – V ZB 47/15
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